Artikel 17 RL 1999/36/EG

Anwendung

(1) Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Juli 2001, auf ortsbewegliche Druckgeräte die Bestimmungen an, die sie erlassen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt muß für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte, für die es keine detaillierten technischen Vorschriften gibt oder für die keine hinreichenden Fundstellen einschlägiger europäischer Normen in die Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG aufgenommen wurden, verschoben werden.

Die Druckgeräte, die von dieser Verschiebung betroffen sind, und der Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf diese Geräte Anwendung findet, werden nach dem Verfahren des Artikels 15 bestimmt.

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