Artikel 3 RL 1999/36/EG
Konformitätsbewertung im Hinblick auf das Inverkehrbringen neuer ortsbeweglicher Druckgeräte in der Gemeinschaft
(1) Neue Gefäße und neue Tanks müssen die einschlägigen Vorschriften der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG erfüllen. Die Einhaltung dieser Vorschriften durch diese ortsbeweglichen Druckgeräte wird von einer benannten Stelle festgestellt und ausschließlich durch die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV Teil I und Anhang V nachgewiesen.
(2) Neue Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte Ausrüstungsteile müssen die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG erfüllen.
(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druckgerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entleerungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anforderungsniveau mindestens dem für das Gefäß oder den Tank entspricht, an das bzw. den sie montiert sind.
Diese Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile können unabhängig von dem Konformitätsbewertungsverfahren für das Gefäß oder den Tank einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.
(4) Enthalten die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG keine detaillierten technischen Vorschriften für Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Absatz 3, so müssen diese Ventile und Ausrüstungsteile den Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG entsprechen und gemäß der genannten Richtlinie einem Konformitätsbewertungsverfahren der Kategorie II, III oder IV nach Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG unterzogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie fällt.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die dieser Richtlinie entsprechen und das einschlägige Kennzeichen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
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