Artikel 5 RL 1999/36/EG
Neubewertung der Konformität von vorhandenen ortsbeweglichen Druckgeräten
(1) Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräten wird die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Anhänge der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG durch eine benannte Stelle festgestellt; hierbei findet das Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
Wurden diese Geräte in Serie hergestellt, so können die Mitgliedstaaten erlauben, daß die Neubewertung der Konformität bei Gefäßen, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wird, sofern die Neubewertung der Konformität des Baumusters durch eine benannte Stelle erfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die dieser Richtlinie entsprechen und das einschlägige Kennzeichen gemäß Artikel 10 Absatz 1 tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.
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