Artikel 9 RL 1999/36/EG

Zugelassene Stellen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Stellen mit, die sie nach den Kriterien des Absatzes 2 für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen gemäß Artikel 2 Nummer 1 erster Gedankenstrich, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, oder die Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer benannten Stelle einer Neubewertung unterzogenen Baumuster entsprechen, zur Sicherstellung der ständigen Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG gemäß in den Anhang IV Teil III Modul 1 festgelegten Verfahren anerkannt haben. Sie teilen ferner die Kennummern mit, die den zugelassenen Stellen zuvor von der Kommission zugewiesen wurden.

Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ferner die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Stellen mit, die sie für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung von Tanks anerkannt haben.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Liste der zugelassenen Stellen, die anerkannt wurden, unter Angabe ihrer Kennummern und der Aufgaben, für die sie anerkannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

(2) Bei der Anerkennung von zugelassenen Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen I und III aufgeführten Kriterien an. Jede Stelle, die von einem Mitgliedstaat anerkannt werden soll, legt diesem vollständige Angaben über die Erfüllung der Kriterien der Anhänge I und III sowie entsprechende Nachweise vor.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle anerkannt hat, muß die Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die betreffende Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entzug einer Zulassung.

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