Artikel 3a RL 1999/37/EG

(1) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach anlässlich einer Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellt wurde, dass die Zulassung eines bestimmten Fahrzeugs zum Straßenverkehr nach Artikel 9 der Richtlinie 2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Zulassung elektronisch erfasst und eine zusätzliche Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchgeführt.

Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat. Nach dem Bestehen dieser Prüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu. Es ist kein neues Zulassungsverfahren erforderlich.

Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können Maßnahmen ergreifen, um die erneute Überprüfung eines Fahrzeugs zu erleichtern, dessen Zulassung zum Straßenverkehr ausgesetzt wurde. Zu diesen Maßnahmen kann die Erteilung der Erlaubnis gehören, öffentliche Straßen zu benutzen, um zum Zweck einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung von einer Werkstatt zu einer Prüfstelle zu gelangen.

(2) Die Mitgliedstaaten können es den Inhabern einer Zulassungsbescheinigung erlauben, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Übertragung der Zulassung auf den neuen Eigentümer des Fahrzeugs einzureichen.

(3) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) behandelt wurde, so wird die Zulassung dieses Fahrzeugs endgültig aufgehoben und die diesbezügliche Information wird in das elektronisches Register aufgenommen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

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