ANHANG II RL 1999/37/EG
TEIL II DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG
I. Dieser Teil kann in zwei verschiedenen Formaten umgesetzt werden: als Papierdokument oder als Chipkarte. Die Merkmale des Papierdokuments sind in Kapitel II aufgeführt, die der Chipkarte in Kapitel III.
-
II.
-
Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung im Papierformat
II.1. Die Abmessungen der Zulassungsbescheinigung dürfen das Format DIN A4 (210 × 297 mm) oder die Größe eines Faltblatts in Format DIN A4 nicht überschreiten.
II.2. Das für Teil II der Zulassungsbescheinigung verwendete Papier muss durch mindestens zwei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden:- —
drucktechnische Mittel,
- —
Wasserzeichen,
- —
fluoreszierende Fasern,
- —
fluoreszierenden Druck.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen.
drucktechnische Mittel,
Wasserzeichen,
fluoreszierende Fasern,
fluoreszierenden Druck.
II.3. Teil II der Zulassungsbescheinigung kann aus mehreren Seiten bestehen. Die Mitgliedstaaten legen die Seitenzahl entsprechend den in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Informationen und ihrer Aufmachung fest.
II.4. Seite 1 des Teils II der Zulassungsbescheinigung enthält folgende Angaben:- —
den Namen des Mitgliedstaats, der Teil II der Zulassungsbescheinigung ausstellt;
- —
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der Teil II der Zulassungsbescheinigung ausstellt, in folgender Form:
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- HR:
- Kroatien
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich;
- —
den Namen der zuständigen Behörde;
- —
die Aufschrift „Zulassungsbescheinigung Teil II” in großen Buchstaben in der Sprache oder den Sprachen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in kleinen Buchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;
- —
die Aufschrift „Europäische Gemeinschaft” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellt;
- —
die Dokumentennummer.
den Namen des Mitgliedstaats, der Teil II der Zulassungsbescheinigung ausstellt;
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der Teil II der Zulassungsbescheinigung ausstellt, in folgender Form:
- B:
- Belgien
- BG:
- Bulgarien
- CZ:
- Tschechische Republik
- DK:
- Dänemark
- D:
- Deutschland
- EST:
- Estland
- GR:
- Griechenland
- E:
- Spanien
- F:
- Frankreich
- HR:
- Kroatien
- IRL:
- Irland
- I:
- Italien
- CY:
- Zypern
- LV:
- Lettland
- LT:
- Litauen
- L:
- Luxemburg
- H:
- Ungarn
- M:
- Malta
- NL:
- Niederlande
- A:
- Österreich
- PL:
- Polen
- P:
- Portugal
- RO:
- Rumänien
- SLO:
- Slowenien
- SK:
- Slowakei
- FIN:
- Finnland
- S:
- Schweden
- UK:
- Vereinigtes Königreich;
den Namen der zuständigen Behörde;
die Aufschrift „Zulassungsbescheinigung Teil II” in großen Buchstaben in der Sprache oder den Sprachen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in kleinen Buchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;
die Aufschrift „Europäische Gemeinschaft” in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellt;
die Dokumentennummer.
II.5. Teil II der Zulassungsbescheinigung enthält ferner die nachstehende Angaben, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:- (A):
- Zulassungsnummer
- (B):
- Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
- (D):
Fahrzeug:
- (D.1)
- Marke
- (D.2)
Typ
- —
Variante (falls verfügbar)
- —
Version (falls verfügbar)
- (D.3)
- Handelsbezeichnung(en)
- (E):
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- (K):
- Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar)
Fahrzeug:
- (D.1)
- Marke
- (D.2)
Typ
- —
Variante (falls verfügbar)
- —
Version (falls verfügbar)
- (D.3)
- Handelsbezeichnung(en)
II.6. Teil II der Zulassungsbescheinigung kann ferner die nachstehenden Angaben enthalten, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:- (C)
- Personenbezogene Daten:
- (C.2)
Farbe des Fahrzeugs:
- (C.2.1)
- Name(n) oder Firmenname
- (C.2.2)
- Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen
- (C.2.3)
- Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
- (C.3)
Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann:
- (C.3.1)
- Name(n) oder Firmenname
- (C.3.2)
- Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen
- (C.3.3)
- Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
- (C.5), (C.6)
- Wenn bei Änderung der personenbezogenen Daten in Abschnitt II.6 Code C.2 und/oder Abschnitt II.6 Code C.3 keine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird, können die neuen personenbezogenen Daten, die diesen Abschnitten entsprechen, bei Code C5 oder C.6 eingetragen werden, wobei deren Gliederung den Vorgaben von Abschnitt II.6 Code C.2 und Abschnitt II.6 Code C.3 folgt.
- (J)
- Fahrzeugklasse
Farbe des Fahrzeugs:
- (C.2.1)
- Name(n) oder Firmenname
- (C.2.2)
- Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen
- (C.2.3)
- Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann:
- (C.3.1)
- Name(n) oder Firmenname
- (C.3.2)
- Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen
- (C.3.3)
- Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
II.7. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen in Teil II der Zulassungsbescheinigung aufnehmen; insbesondere können sie den Identifizierungscodes der Abschnitte V und VI in Klammern zusätzliche einzelstaatliche Codes hinzufügen.
-
III.
-
Spezifikationen zu Teil II der Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat (Alternativ zum in Kapitel II beschriebenen Muster in Papierformat)
-
III.1.
-
Kartenformat und mit bloßem Auge lesbare Daten
Da es sich um einen Mikroprozessor handelt, ist die Chipkarte gemäß den in Kapitel III.5 genannten Normen zu konzipieren: Auf der Vorder- und Rückseite der Karte müssen mindestens die in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten aufgedruckt sein. diese Daten müssen mit bloßem Auge lesbar sein (Buchstabengröße mindestens 6 Punkte) und wie folgt gedruckt (Beispiele für mögliche Layouts sind in Schaubbild 1 am Ende dieses Abschnitts dargestellt):- A.
- Basisdruck
Die Basisdaten enthalten:Vorderseite
- a)
- rechts vom Chip:
- —
die Worte „Europäische Gemeinschaft” ;
- —
den Namen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt;
- —
die Worte „Teil II der Zulassungsbescheinigung” in Großdruck;
- —
andere (z. B. frühere nationale) Bezeichnung des äquivalenten Dokuments (fakultativ);
- —
den Namen der zuständigen Behörde (alternativ auch in Form eines Personalisierungsdrucks wie mit Buchstabe B);
- —
die einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird (alternativ auch in Form eines Personalisierungsdrucks wie mit Buchstabe B);
in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt
- b)
- über dem Chip:
- B
- Belgien
- BG
- Bulgarien
- DK
- Dänemark
- D
- Deutschland
- GR
- Griechenland
- E
- Spanien
- F
- Frankreich
- HR
- Kroatien
- IRL
- Irland
- I
- Italien
- L
- Luxemburg
- NL
- Niederlande
- A
- Österreich
- P
- Portugal
- RO
- Rumänien
- FIN
- Finnland
- S
- Schweden
- UK
- Vereinigtes Königreich;
das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt, weiß in einem blauen Rechteck umgeben von zwölf gelben Sternen:
- c)
- die Mitgliedstaaten können am unteren Rand in Kleinbuchstaben und ihrer/ihren Landessprache(n) den Vermerk anbringen: „Dieses Dokument ist an einem sicheren Ort außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren.”
- d)
- Die Grundfarbe der Karte ist Rot (Pantone 194); alternativ ist auch ein Übergang von Rot zu Weiß möglich.
- e)
- Ein Symbol in Form eines Rades (siehe vorgeschlagenes Layout) ist im Druckbereich in der linken unteren Ecke der Kartenvorderseite aufzudrucken.
- B.
- Personalisierungsdruck
Der Personalisierungsdruck enthält folgende Angaben:Vorderseite
- a)
- den Namen der zuständigen Behörde — siehe auch Buchstabe Aa);
- b)
- den Namen der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellt (fakultativ);
- c)
- die einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird — siehe auch Buchstabe Aa);
- d)
- folgende Daten aus Kapitel II.5; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden
Code Bezug A Zulassungsnummer (amtliches Kennzeichen) B Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
Rückseite
Auf der Rückseite sind zumindest die in Kapitel II.5 genannten übrigen Daten aufgeführt; gemäß Kapitel II.7 können den vorstehend genannten harmonisierten Gemeinschaftscodes individuelle einzelstaatliche Codes hinzugefügt werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Daten:Code | Bezug |
---|---|
D.1 | Marke |
D.2 | Typ (gegebenenfalls Variante/Version) |
D.3 | Handelsbezeichnung(en) |
E | Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
K | Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar) |
- C.
- Physische Sicherheitsmerkmale der Chipkarte
Die physische Sicherheit von Dokumenten ist bedroht durch:- —
Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder selbst hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;
- —
grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z. B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.
- —
Mikrodruck,
- —
guillochierter Druck*,
- —
irisierender Druck,
- —
Lasergravur,
- —
ultraviolette fluoreszierende Tinte,
- —
Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern*,
- —
Tinten mit temperaturabhängiger Farbe*,
- —
spezielle Hologramme*,
- —
variable Laserbilder,
- —
optisch variable Bilder.
- III.2.
- Datenspeicherung und Datenschutz
Nach den harmonisierten gemeinsamen Codes (gegebenenfalls in Verbindung mit den individuellen Codes der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel II.7) können folgende Daten zusätzlich auf der Kartenoberfläche gespeichert werden, auf der die lesbaren Angaben gemäß Kapitel III.1 vermerkt sind:- A)
- Daten gemäß den Kapitel II.4 und II.5
Alle in den Kapiteln II.4 und II.5 genannten Daten werden obligatorisch auf der Karte gespeichert.
- B)
- Andere Daten gemäß Kapitel II.6
Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaat frei, mehr Daten als in Kapitel II.6 vorgesehen im erforderlichen Umfang zu speichern.
- C)
- Andere Daten gemäß Kapitel II.7
Fakultativ können weitere fahrzeugbezogene Daten von allgemeinem Interesse auf der Karte gespeichert werden.
Die Daten unter Buchstabe A und B werden in zwei entsprechenden Dateien mit transparenter Struktur (siehe ISO/IEC 7816-4) gespeichert. Die Mitgliedstaaten können die Speicherung von Daten ab Buchstabe C entsprechend ihren Vorschriften festlegen.
Für diese Dateien gibt es keine Lesebeschränkungen.
Der Schreibzugriff auf diese Dateien ist auf die zuständigen nationalen Behörden (und ihre bevollmächtigten Agenturen) in dem Mitgliedstaat, der die Chipkarte ausstellt, beschränkt.
Schreibzugriff ist nur gestattet nach einer asymmetrischen Authentifizierung mit Austausch des Sitzungsschlüssels zum Schutz der Sitzung zwischen der Fahrzeugzulassungskarte und einem Sicherheitsmodul (z. B. einer Sicherheitsmodulkarte) der zuständigen nationalen Behörden (oder ihrer bevollmächtigten Agenturen). Dadurch werden CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) gemäß ISO/IEC 7816-8 vor dem Authentifizierungsverfahren ausgetauscht. Die CV-Zertifikate (Card Verifiable certificates) enthalten den entsprechenden öffentlichen Schlüssel, der im anschließenden Authentifizierungsverfahren abzurufen und zu verwenden ist. Diese Zertifikate werden von den zuständigen nationalen Behörden unterzeichnet und enthalten einen Authentifizierungsgegenstand (Autorisierung des Zertifikatsinhabers — certificate holder authorisation) gemäß ISO/IEC 7816-9, um die rollenspezifischen Zugangsrechte auf der Karte verschlüsselt speichern zu können. Diese rollenspezifischen Zugangsrechte sind mit der zuständigen nationalen Behörde verbunden (z. B. zur Aktualisierung des Datenfelds).
Die entsprechenden öffentlichen Schlüssel der zuständigen nationalen Behörden werden als Trust Anchor (Basisschlüssel) auf der Karte gespeichert.
Die Spezifikation der für das Authentifizierungsverfahren und das Schreibverfahren benötigten Dateien und Kommandos liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Sicherheitsstufe muss nach Common Criteria Evaluation EAL4+ anerkannt sein. Die Erweiterungen sind: (1) AVA_MSU.3: Analysieren und Testen auf unsichere Zustände, (2) AVA_VLA.4: Highly resistant.
- D)
- Verifizierungsdaten für Authentizität von Zulassungsdaten
Die ausstellende Behörde berechnet ihre elektronische Unterschrift für alle Daten einer Datei, die die Daten unter Buchstaben A und B enthält, und speichert sie in einer entsprechenden Datei. Diese Unterschriften ermöglichen die Prüfung der Authentizität der gespeicherten Daten. Auf den Karten werden folgende Daten gespeichert:
- —
elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe A,
- —
elektronische Unterschrift der Zulassungsdaten gemäß Buchstabe B.
Zur Prüfung dieser elektronischen Unterschriften werden auf der Karte gespeichert:
- —
Zertifikate der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften zu den Daten unter Buchstaben A und B berechnet hat.
Die elektronischen Unterschriften und die Zertifikate sind ohne Einschränkung lesbar. Der Schreibzugriff auf elektronische Signaturen und Zertifikate ist auf die zuständigen nationalen Behörden beschränkt.
- III.3.
- Schnittstelle
Für Verbindungen an der Schnittstelle sollten externe Kontakte verwendet werden. Eine Kombination externer Kontakte mit einem Transponder ist fakultativ.- III.4.
- Speicherkapazität der Karte
Die Karte hat ausreichende Kapazität zum Speichern der in Kapitel III.2 genannten Daten.- III.5.
- Normen
Die Chipkarte und die verwendeten Lesegeräte müssen folgenden Normen entsprechen:- — ISO 7810:
- Normen für Identifikationskarten (Plastikkarten): Physikalische Eigenschaften
- — ISO 7816-1 und -2:
- Physikalische Eigenschaften von Chipkarten, Abmessungen und Lokalisierung der Kontakte
- — ISO 7816-3:
- Elektronische Eigenschaften von Kontakten, Übertragungsprotokolle
- — ISO 7816-4:
- Kommunikationsinhalte, Chipkartendaten Struktur, Sicherheitsarchitektur, Zugriffsverfahren
- — ISO 7816-5:
- Struktur der Anwenderkennzeichen, Auswahl und Ausführung der Anwenderkennzeichen, Registrierungsverfahren für Anwenderkennzeichen (Nummerierungssystem)
- — ISO 7816-6:
- Interindustrielle Datenelemente
- — ISO 7816-8:
- Karten mit integriertem/n Schaltkreis(en) und Kontakten — sicherheitsbezogene interindustrielle Kommandos
- — ISO 7816-9:
- Karten mit integriertem/n Schaltkreis(en) und Kontakten — zusätzliche interindustrielle Kommandos
- III.6.
- Technische Merkmale und Übertragungsprotokolle
Das Format ist ID-1 (Normalgröße, siehe ISO/IEC 7810). Die Karte unterstützt das Übertragungsprotokoll T = s1 gemäß ISO/IEC 7816-3. Zusätzlich können andere Übertragungsprotokolle unterstützt werden, z. B. T = 0, USB oder kontaktlose Protokolle. Für die Bit-Übertragung gilt die „direct convention” (siehe ISO/IEC 7816-3).- A.
- Versorgungsspannung, Programmierspannung
Die Karte arbeitet mit Vcc = 3 V (+/- 0,3 V) oder mit Vcc = 5 V (+/- 0,5 V). Die Karte benötigt am Kontakt C6 keine Programmierspannung.- B.
- Antwort auf Zurücksetzen
Das Byte für die Informationsfeldgröße der Karte wird im ATR im Zeichen TA3 dargestellt. Dieser Wert beträgt mindestens „80 h” (= 128 Byte).- C.
- Auswahl der Protokollparameter
Die Unterstützung der Auswahl der Protokollparameter (PPS) gemäß OSP/IEC 7816-3 ist verbindlich vorgeschrieben. Sie wird benutzt zur Auswahl von T = 1, wenn T = 0 zusätzlich in der Karte vorhanden ist, und zur Aushandlung der Fi/Di-Parameter, um höhere Übertragungsraten zu erzielen.- D.
- Übertragungsprotokoll T = 1
Unterstützung der Verkettung ist verbindlich vorgeschrieben. Folgende Vereinfachungen sind zulässig:- —
NAD-Byte: nicht verwendet (NAD ist auf „00” gesetzt),
- —
S-Block ABORT: nicht verwendet,
- —
S-Block VPP-Zustandsfehler: nicht verwendet.
- III.7.
- Temperaturbereich
Die Zulassungsbescheinigung in Chipkartenformat muss unter allen klimatischen Bedingungen, die in der Regel in den Gebieten der Gemeinschaft herrschen, und mindestens innerhalb des in ISO 7810 genannten Temperaturbereichs ordnungsgemäß funktionieren Die Karten müssen bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % ordnungsgemäß funktionieren.- III.8.
- Physische Lebensdauer
Bei Nutzung gemäß den umwelt- und elektrizitätsbezogenen Spezifikationen muss die Karte über einen Zeitraum von zehn Jahren ordnungsgemäß funktionieren. Das Kartenmaterial ist so auszuwählen, dass diese Lebensdauer gewährleistet ist.- III.9.
- Elektrische Eigenschaften
Während des Betriebs muss die Karte mit der Richtlinie 95/54/EG der Kommission über die elektromagnetische Verträglichkeit konform und gegen elektrostatische Entladungen geschützt sein sein.- III.10.
- Dateistruktur
In Tabelle 1 sind die obligatorischen Elementardateien (EF) des Applikations-DF aufgeführt (siehe ISO/IEC 7816-4) DF.Registration. Alle Dateien haben eine transparente Struktur. Die Zugangsanforderungen sind in Kapitel III.2 erläutert. Die Dateigrößen werden von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Anforderungen festgelegt. Dateiname | Dateikennung | Beschreibung |
---|---|---|
EF.Registration_A | „D001” | Zulassungsdaten gemäß den Kapiteln II.4 und II.5 |
EF.Signature_A | „E001” | Elektronische Unterschrift für vollständigen Dateninhalt von EF.Registration_A |
EF.C.IA_A.DS | „C001” | X.509v3-Zertifikat der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften für EF.Signature_A berechnet |
EF.Registration_B | „D011” | Zulassungsdaten gemäß Kapitel II.6 |
EF.Signature_B | „E011” | Elektronische Unterschrift für vollständigen Dateninhalt von EF.Registration_B |
EF.C.IA_B.DS | „C011” | X.509v3-Zertifikat der ausstellenden Behörde, die die Unterschriften für EF.Signature_B berechnet |
- III.11.
- Datenstruktur
Die Zertifikate werden gemäß ISO/IEC 9594-8 im X.509v3-Format gespeichert. Die elektronischen Unterschriften werden transparent gespeichert. Die Zulassungsdaten werden als BER-TLV-kodierte Datenobjekte (siehe ISO/IEC 7816-4) in den entsprechenden Elementardateien gespeichert. Die Wertfelder werden als ASCII-Zeichen gemäß ISO/IEC 8824-1 kodiert, die Werte „CO” - „FF” werden durch ISO/IEC 8859-1 (Zeichensatz Lateinisch 1), ISO/IEC 8859-7 (Zeichensatz Griechisch) oder ISO/IEC 8859-5 (Zeichensatz Kyrillisch) definiert. Das Datenformat ist YYYYMMDD. In Tabelle 2 sind die Identifizierungskennzeichen (Tags) der den Zulassungsdaten in den Kapitel II.4 und II.5 entsprechenden Datenobjekte zusammen mit weiteren Daten aus Kapitel III.1 aufgeführt. Sofern nicht anders angegeben, sind die in Tabelle 2 aufgeführten Datenobjekte verbindlich vorgeschrieben. Fakultative Datenobjekte können weggelassen werden. Die Spalte „Tag” gibt die Verschachtelungsebene an. Tag | Beschreibung | |||
---|---|---|---|---|
„78” | Compatible Tag Allocation Authority, nesting object „4F” (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6) | |||
„4F” | Anwenderkennzeichen (siehe ISO/IEC 7816-4) | |||
„73” | Interindustrielle Objektschablone (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6), die den obligatorischen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil 2 entspricht und alle folgenden Objekte schachtelt | |||
„80” | Version der Tag-Definition | |||
„9F33” | Name des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung Teil 2 ausstellt | |||
„9F34” | Andere (z. B. frühere nationale) Bezeichnung des äquivalenten Dokuments (fakultativ) | |||
„9F35” | Name der zuständigen Behörde | |||
„9F36” | Name der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellt (fakultativ) | |||
„9F37” | Verwendeter Zeichensatz:
| |||
„9F38” | Einmalige gleichbleibende Seriennummer des Dokuments, die im Mitgliedstaat verwendet wird | |||
„81” | Zulassungsnummer | |||
„82” | Datum der Erstzulassung | |||
„A3” | Fahrzeug, nesting objects „87” , „88” und „89” | |||
„87” | Fahrzeugmarke | |||
„88” | Fahrzeugtyp | |||
„89” | Fahrzeug-Handelsbezeichnungen | |||
„8A” | Fahrzeug-Identifizierungsnummer | |||
„8F” | Typgenehmigungs-Nr. |
Tag | Beschreibung | |||
---|---|---|---|---|
„78” | Compatible Tag Allocation Authority, nesting object „4F” (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6) | |||
„4F” | Anwenderkennzeichen (siehe ISO/IEC 7816-4) | |||
„74” | Interindustrielle Objektschablone (siehe ISO/IEC 7816-4 und ISO/IEC 7816-6), das den fakultativen Daten der Zulassungsbescheinigung Teil 1, Kapitel II.6 entspricht und alle folgenden Objekte schachtelt | |||
„80” | Version der Tag-Definition | |||
„A1” | Personenbezogene Daten, nesting objects „A7” , „A8” und „A9” | |||
„A7” | Fahrzeugeigentümer, nesting objects „83” , „84” und „85” | |||
„83” | Name oder Firmenname | |||
„84” | Vornamen oder Initialen (fakultativ) | |||
„85” | Anschrift im Mitgliedstaat | |||
„A8” | Zweiter Fahrzeugeigentümer, nesting objects „83” , „84” und „85” | |||
… | ||||
„A9” | Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann, nesting objects „83” , „84” und „85” | |||
… | ||||
„98” | Fahrzeugklasse |
- III.12.
- Lesen der Zulassungsdaten
- A.
- Auswahl der Anwendung
Die Anwendung „Fahrzeugzulassung” kann durch SELECT DF (nach Namen, siehe ISO/IEC 7816-4) mit dem Anwenderkennzeichen (AID) ausgewählt werden. Der AID-Wert wird bei einem von der Europäischen Kommission ausgewählten Labor angefordert.- B.
- Daten aus Dateien lesen
Die Kapitel II, Buchstaben A und B entsprechenden Dateien werden mit SELECT (siehe ISO/IEC 7816-4) ausgewählt, wobei die Kommandoparameter P1 auf „02” und P2 auf „04” eingestellt sind und das Kommandodatenfeld die Dateikennung enthält (siehe Kapitel X, Tabelle 1). Die zurückgesandte FCP-Schablone enthält die Dateigröße, was für das Lesen der Datei von Nutzen sein kann. Diese Dateien sind lesbar mit READ BINARY (siehe ISO/IEC 7816-4), wobei das Kommandodatenfeld fehlt und Le auf die Länge der erwarteten Daten eingestellt ist (Verwendung eines kurzen Le).- C.
- Verifizierung der Datenauthentizität
Zur Verifizierung der Authentizität der gespeicherten Zulassungsdaten kann die entsprechende elektronische Unterschrift verifiziert werden. Das bedeutet, dass außer den Zulassungsdaten auch die entsprechende elektronische Unterschrift von der Zulassungskarte gelesen werden kann. Der öffentliche Schlüssel zur Verifizierung der Unterschrift kann durch Ablesen des entsprechenden Zertifikats der ausstellenden Behörde von der Zulassungskarte abgerufen werden. Die Bescheinigungen enthalten den öffentlichen Schlüssel und die Identität der entsprechenden Behörde. Die Verifizierung der Unterschrift kann durch ein anderes System als die Zulassungskarte durchgeführt werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die öffentlichen Schlüssel und Bescheinigungen zur Verifizierung der Bescheinigung der ausstellenden Behörde abzurufen.- III.13.
- Besondere Vorschriften
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Europäischen Kommission Farben, Zeichen oder Symbole hinzufügen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten für bestimmte Daten aus Kapitel III.2 Buchstabe C XML-Format und den Zugriff über TCP/IP gestatten. Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Europäischen Kommission andere Anwendungen, für die es bislang auf EU-Ebene keine harmonisierten Regelungen oder Dokumente gibt (z. B. TÜV-Zertifikat), auf der Fahrzeugzulassungskarte hinzufügen, um zusätzliche fahrzeuggestützte Dienste durchzuführen.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.