Artikel 11 RL 1999/45/EG

Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften

(1) Befinden sich die in Artikel 10 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild, so muß dieses auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest angebracht werden, und zwar so, daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird. Die Abmessungen des Kennzeichnungsschilds sind in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt; das Kennzeichnungsschild ist ausschließlich für die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und erforderlichenfalls für ergänzende Gesundheits- oder Sicherheitsinformationen bestimmt.

(2) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich, wenn die Angaben in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.

(3) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschilds und — in dem in Absatz 2 geschilderten Fall — der Verpackung müssen so gestaltet sein, daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich abheben.

(4) Die Angaben, die nach Artikel 10 auf dem Kennzeichnungsschild zu machen sind, müssen sich vom Untergrund abheben, groß genug sein und einen ausreichenden Abstand voneinander aufweisen, damit sie leicht lesbar sind.

Die Einzelbestimmungen über die Anordnung und das Format dieser Angaben werden in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

(5) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer Amtssprache oder in ihren Amtssprachen abgefaßt ist.

(6) Die in dieser Richtlinie festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gelten als erfüllt,

a)
wenn im Falle einer äußeren Verpackung, die eine oder mehrere innere Verpackungen umschließt, die äußere Verpackung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und die innere(n) Verpackung(en) gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet sind;
b)
im Falle einer einzigen Verpackung:

wenn diese gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie gemäß Artikel 10 Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 2.5 und 2.6 gekennzeichnet ist; bei Zubereitungen, die gemäß Artikel 7 eingestuft worden sind, findet Artikel 10 Nummer 2.4 auch hinsichtlich der betreffenden Eigenschaft Anwendung, wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden ist;

oder

wenn diese bei besonderen Verpackungsarten wie beweglichen Gasflaschen gegebenenfalls gemäß den spezifischen Vorschriften in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG gekennzeichnet ist.

Für gefährliche Zubereitungen, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen, kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.