Artikel 14 RL 1999/45/EG
Sicherheitsdatenblatt
- 1
- Die in dem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen sind in erster Linie für die berufsmäßigen Verwender bestimmt und müssen diese in den Stand versetzen, die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit und den Umweltschutz am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.
- 2.1
-
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit
- a)
- der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung nach Artikel 1 Absatz 2 Verantwortliche ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellt;
- b)
-
der für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche auf Anforderung eines berufsmäßigen Verwenders ein Sicherheitsdatenblatt mit entsprechenden Informationen für die nach Artikel 5, 6 und 7 als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen zur Verfügung stellt, die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von ≥ 0,2 Volumenprozent mindestens
- —
-
einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff oder
- —
-
einen Stoff enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.
- 2.2
- Die Sicherheitsdatenblätter und ihre Abgabe müssen den Vorschriften der Richtlinie 91/155/EWG entsprechen.
- 2.3
-
Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Richtlinie 91/155/EWG an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 20 der vorliegenden Richtlinie vorgenommen.
Insbesondere muß die Änderung, die erforderlich ist, um den Bestimmungen von Nummer 1 Buchstabe b) nachzukommen, vor dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorgenommen werden.
- 2.4
- Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder aber elektronisch geliefert werden, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt.
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