Artikel 16 RL 1999/45/EG

Rechte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sicherheit der Arbeitnehmer

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung des Vertrags Vorschriften zu erlassen, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer bei der Verwendung von gefährlichen Zubereitungen für notwendig halten, sofern dies nicht zur Folge hat, daß die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen in einer in dieser Richtlinie nicht vorgesehenen Weise geändert werden.

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