Artikel 21 RL 1999/45/EG
Aufhebung von Richtlinien
(1) Die in Anhang VIII Teil A angegebenen Richtlinien werden — unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und zu ihrer Durchführung — aufgehoben.
(2) Die in Anhang VIII Teil A genannten Richtlinien finden vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils C und im Einklang mit dem Vertrag auf Österreich, Finnland und Schweden Anwendung.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
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