Artikel 3 RL 1999/45/EG

Bestimmung gefährlicher Eigenschaften von Zubereitungen

(1) Die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden bestimmt aufgrund der

physikalisch-chemischen Eigenschaften,

gesundheitsgefährdenden Eigenschaften,

umweltgefährlichen Eigenschaften.

Diese unterschiedlichen Eigenschaften werden nach den Vorschriften in den Artikeln 5, 6 und 7 bestimmt.

Werden Labortests durchgeführt, müssen diese mit Zubereitungen durchgeführt werden, wie sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften nach den Artikeln 5, 6 und 7 müssen alle gefährlichen Stoffe nach Artikel 2, insbesondere aber diejenigen, die

in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(1) genannt sind,

nach Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG im ELINCS verzeichnet sind,

von dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen nach Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG vorläufig eingestuft und gekennzeichnet sind,

nach Artikel 7 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind und noch nicht im ELINCS verzeichnet sind,

in den Geltungsbereich von Artikel 8 der Richtlinie 67/548/EWG fallen,

nach Artikel 13 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft und gekennzeichnet sind,

entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden.

(3) Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen müssen gefährliche Stoffe nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Wirkungen als gesundheitsgefährdend und/oder umweltgefährlich eingestuft sind, unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn ihre Konzentration die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte erreicht oder übersteigt, es sei denn, in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder in Anhang II Teil B oder in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie sind niedrigere Werte festgelegt und in Anhang V der vorliegenden Richtlinie ist nichts anderes bestimmt.

Einstufung der Stoffe Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe

Gasförmige Zubereitungen

(Volumen- %)

Andere Zubereitungen

(Gewichts- %)

Sehr giftig ≥ 0,02 ≥ 0,1
Giftig ≥ 0,02 ≥ 0,1

Krebserzeugend

Kategorien 1 und 2

≥ 0,02 ≥ 0,1

Erbgutverändernd

Kategorie 1 oder 2

≥ 0,02 ≥ 0,1

Fortpflanzungsgefährdend

Kategorien 1 und 2

≥ 0,02 ≥ 0,1
Gesundheitsschädlich ≥ 0,2 ≥ 1
Ätzend ≥ 0,02 ≥ 1
Reizend ≥ 0,2 ≥ 1
Sensibilisierend ≥ 0,2 ≥ 1

Krebserzeugend

Kategorie 3

≥ 0,2 ≥ 1

Erbgutverändernd

Kategorie 3

≥ 0,2 ≥ 1

Fortpflanzungsgefährdend

Kategorie 3

≥ 0,2 ≥ 1

Gefährlich für die

Umwelt N

≥ 0,1

Gefährlich für die Umwelt

Ozon

≥ 0,1 ≥ 0,1
Gefährlich für die Umwelt ≥ 1

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 353. vom 31.12.2008, S. 1.

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