ANHANG VIII RL 1999/45/EG

TEIL A

Richtlinie 78/631/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel).

Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und ihre späteren Anpassungen an den technischen Fortschritt:

Richtlinie 89/178/EWG

Richtlinie 90/492/EWG

Richtlinie 93/18/EWG

Richtlinie 96/65/EG.

Richtlinie 90/35/EWG zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen.

Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen.

TEIL B

RichtlinieUmsetzungsterminAusführungstermin
78/631/EWG (ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 13)1. Januar 19811. Januar 1981
88/379/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14)7. Juni 19917. Juni 1991
89/178/EWG (ABl. L 64 vom 8.3.1989, S. 18)1. Dezember 19901. Juni 1991
90/492/EWG (ABl. L 275 vom 5.10.1990, S. 35)1. Juni 19918. Juli 1991
93/18/EWG (ABl. L 104 vom 29.4.1993, S. 46)1. Juli 19941. Juli 1994
90/35/EWG (ABl. L 19 vom 24.1.1990, S. 14)1. August 19921. November 1992
91/442/EWG (ABl. L 238 vom 27.8.1991, S. 25)1. August 19921. November 1992
96/65/EG (ABl. L 265 vom 18.10.1996, S. 15)31. Mai 199831. Mai 1998

TEIL C

1
Von Österreich, Finnland und Schweden wird die Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Pestizide), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992, nicht umgesetzt oder angewandt.
2
Von Österreich wird die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG vom 11. Oktober 1996, nach folgender Maßgabe angewandt:

Nachstehende Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG gelten nicht für Österreich:

a)
Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf Zubereitungen, die Stoffe der Anlage 1 enthalten;
b)
Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 in bezug auf die Kennzeichnung unter Einhaltung der österreichischen Vorschriften über

Sicherheitsratschläge für die Entsorgung,

das Piktogramm für die Entsorgung bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie,

Sicherheitsratschläge für Maßnahmen bei Unfällen;

c)
Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) in bezug auf die chemischen Bezeichnungen der in den gefährlichen Zubereitungen enthaltenen gefährlichen Stoffe bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

3
Von Schweden wird die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG vom 11. Oktober 1996, nach folgender Maßgabe angewandt:

Nachstehende Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG gelten nicht für Schweden:

a)
Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf Zubereitungen, die

Stoffe der Anlage 2 enthalten,

Stoffe enthalten, die neurotoxische und hautentfettende Wirkungen haben und nicht durch die Einstufungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG und durch R-Sätze des Anhangs III der Richtlinie 67/548/EWG abgedeckt sind,

Stoffe mit akut toxischer Wirkung enthalten, die nicht unter die Einstufungskriterien nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG und die Gefahrensätze nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG fallen, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie,

nicht als gefährlich im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG eingestuft sind (nach schwedischem Recht „måttlig skadliga” , d. h. „mäßig schädlich” ) und für die ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung steht.

b)
Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf die

Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach den Kriterien des Anhangs VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestufte krebserzeugende Stoffe enthalten,

Kennzeichnung von Zubereitungen, die als krebserzeugend nach Kategorie 3 eingestuft sind, mit einem besonderen R-Satz (statt des R-Satzes 40).

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