ANHANG VIII RL 1999/45/EG
TEIL A
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Richtlinie 78/631/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel).
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Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und ihre späteren Anpassungen an den technischen Fortschritt:
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Richtlinie 89/178/EWG
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Richtlinie 90/492/EWG
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Richtlinie 93/18/EWG
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Richtlinie 96/65/EG.
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Richtlinie 90/35/EWG zur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der Kategorien von Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen.
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Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen.
TEIL B
Richtlinie | Umsetzungstermin | Ausführungstermin |
---|---|---|
78/631/EWG (ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 13) | 1. Januar 1981 | 1. Januar 1981 |
88/379/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 14) | 7. Juni 1991 | 7. Juni 1991 |
89/178/EWG (ABl. L 64 vom 8.3.1989, S. 18) | 1. Dezember 1990 | 1. Juni 1991 |
90/492/EWG (ABl. L 275 vom 5.10.1990, S. 35) | 1. Juni 1991 | 8. Juli 1991 |
93/18/EWG (ABl. L 104 vom 29.4.1993, S. 46) | 1. Juli 1994 | 1. Juli 1994 |
90/35/EWG (ABl. L 19 vom 24.1.1990, S. 14) | 1. August 1992 | 1. November 1992 |
91/442/EWG (ABl. L 238 vom 27.8.1991, S. 25) | 1. August 1992 | 1. November 1992 |
96/65/EG (ABl. L 265 vom 18.10.1996, S. 15) | 31. Mai 1998 | 31. Mai 1998 |
TEIL C
- 1
- Von Österreich, Finnland und Schweden wird die Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Pestizide), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992, nicht umgesetzt oder angewandt.
- 2
- Von Österreich wird die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG vom 11. Oktober 1996, nach folgender Maßgabe angewandt:
Nachstehende Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG gelten nicht für Österreich:
- a)
- Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf Zubereitungen, die Stoffe der Anlage 1 enthalten;
- b)
- Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 in bezug auf die Kennzeichnung unter Einhaltung der österreichischen Vorschriften über
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Sicherheitsratschläge für die Entsorgung,
- —
das Piktogramm für die Entsorgung bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie,
- —
Sicherheitsratschläge für Maßnahmen bei Unfällen;
- c)
- Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) in bezug auf die chemischen Bezeichnungen der in den gefährlichen Zubereitungen enthaltenen gefährlichen Stoffe bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
- 3
- Von Schweden wird die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EG vom 11. Oktober 1996, nach folgender Maßgabe angewandt:
Nachstehende Bestimmungen der Richtlinie 88/379/EWG gelten nicht für Schweden:
- a)
- Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf Zubereitungen, die
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Stoffe der Anlage 2 enthalten,
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Stoffe enthalten, die neurotoxische und hautentfettende Wirkungen haben und nicht durch die Einstufungskriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG und durch R-Sätze des Anhangs III der Richtlinie 67/548/EWG abgedeckt sind,
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Stoffe mit akut toxischer Wirkung enthalten, die nicht unter die Einstufungskriterien nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG und die Gefahrensätze nach Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG fallen, bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie,
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nicht als gefährlich im Sinne der Richtlinie 88/379/EWG eingestuft sind (nach schwedischem Recht „måttlig skadliga” , d. h. „mäßig schädlich” ) und für die ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung steht.
- b)
- Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 3 und 7 in bezug auf die
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Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, die nach den Kriterien des Anhangs VI Nummer 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestufte krebserzeugende Stoffe enthalten,
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Kennzeichnung von Zubereitungen, die als krebserzeugend nach Kategorie 3 eingestuft sind, mit einem besonderen R-Satz (statt des R-Satzes 40).
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