Artikel 2 RL 1999/4/EG

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die im Anhang definierten Erzeugnisse:

a)
Die im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Gegebenenfalls werden diese Bezeichnungen durch folgende Angaben ergänzt:

„Paste” oder „in Pastenform” oder

„flüssig” oder „in flüssiger Form” .

Die Verkehrsbezeichnungen können jedoch in folgenden Fällen durch die Angabe „konzentriert” ergänzt werden:

bei dem unter Nummer 1 Buchstabe c) des Anhangs definierten Erzeugnis, sofern der aus dem Kaffee stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 25 Gewichtshundertteile beträgt;

bei dem unter Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs definierten Erzeugnis, sofern der aus Zichorie stammende Gehalt an Trockenmasse mehr als 45 Gewichtshundertteile beträgt.

b)
Bei den unter Nummer 1 des Anhangs definierten Erzeugnissen, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtshundertteilen der aus dem Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, muß auf dem Etikett der Hinweis „entkoffeiniert” angebracht werden. Dieser Hinweis ist im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
c)
Bei den unter Nummer 1 Buchstabe c) und unter Nummer 2 Buchstabe c) des Anhangs definierten Erzeugnissen muß das Etikett den Hinweis „mit …” , „mit … haltbar gemacht” , „mit …zusatz” oder „mit … geröstet” enthalten, wobei jeweils die verwendete(n) Zuckerart(en) einzufügen ist (sind).

Diese Hinweise sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

d)
Bei den unter Nummer 1 Buchstaben b) und c) des Anhangs definierten Erzeugnissen ist auf dem Etikett der aus dem Kaffee stammende Mindestgehalt an Trockenmasse, bei den unter Nummer 2 Buchstaben b) und c) des Anhangs definierten Erzeugnissen der aus Zichorie stammende Mindestgehalt an Trockenmasse anzugeben. Dieser Gehalt wird in Gewichtsanteilen des Enderzeugnisses angegeben.

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