Artikel 4 RL 1999/4/EG

Die Kommission entscheidet über die Anpassung dieser Richtlinie an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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