Artikel 7 RL 1999/4/EG

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 13. September 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden so angewandt, daß

die Vermarktung der im Anhang definierten Erzeugnisse, sofern sie den in dieser Richtlinie festgelegten Definitionen und Vorschriften entsprechen, ab dem 13. September 2000 zugelassen ist;

die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 13. September 2001 verboten ist. Die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 13. September 2001 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 77/436/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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