ANHANG RL 1999/4/EG

VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, DEFINITIONEN UND MERKMALE DER ERZEUGNISSE

1.
„Kaffee-Extrakt” , „löslicher Kaffee-Extrakt” , „löslicher Kaffee” oder „Instant-Kaffee”

Konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Neben unlöslichen Stoffen, die technisch nicht zu vermeiden sind, und aus Kaffee stammenden unlöslichen Ölen darf es nur die löslichen und aromatischen Bestandteile des Kaffees enthalten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die zur Bestimmung des freien und des Gesamtkohlenhydratgehalts der löslichen Kaffees verwendeten Methoden den Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln(1) entsprechen und daß sie validiert oder genormt sind oder möglichst rasch validiert oder genormt werden. Für den aus Kaffee stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:
a)
Kaffee-Extrakt: mindestens 95 Gewichtshundertteile;
b)
Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtshundertteile;
c)
flüssiger Kaffee-Extrakt: 15 bis 55 Gewichtshundertteile.
Kaffee-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten. Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Gewichtshundertteilen enthalten.

2.
„Zichorien-Extrakt” , „lösliche Zichorie” oder „Instant-Zichorie”

Konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind. Zichorie sind die für die Zubereitung von Getränken verwendeten Wurzeln von Cichorium intybus L., die zum Trocknen und Rösten einwandfrei gereinigt sind und nicht für die Produktion der Zichorie Witloof verwendet werden. Für den aus Zichorie stammenden Gehalt an Trockenmasse gelten folgende Werte:
a)
Zichorien-Extrakt: mindestens 95 Gewichtshundertteile;
b)
Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70 bis 85 Gewichtshundertteile;
c)
flüssiger Zichorien-Extrakt: 25 bis 55 Gewichtshundertteile.
Bei Zichorien-Extrakt in fester Form oder in Pastenform darf der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen höchstens 1 Gewichtshundertteil betragen. Flüssiger Zichorien-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 35 Gewichtshundertteilen enthalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 50.

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