Artikel 10 RL 1999/5/EG

Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Der Nachweis der Konformität von Geräten mit allen in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen muß mit den im vorliegenden Artikel genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbracht werden.

(2) Alternativ zu den nachstehend beschriebenen Verfahren kann die Konformität der Geräte mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten grundlegenden Anforderungen nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in den Richtlinien 73/23/EWG bzw. 89/336/EWG festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen.

(3) Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie Empfangsteile von Funkanlagen unterliegen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V.

(4) Hat ein Hersteller die harmonisierten Normen gemäß Artikel 5 Absatz 1 angewandt, so unterliegen Funkanlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V.

(5) Hat ein Hersteller die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt, so unterliegen Funkanlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V.

(6) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 5 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, oder in einer von der benannten Stelle gebilligten Sprache abzufassen.

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