Artikel 12 RL 1999/5/EG

CE-Kennzeichnung

(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichen wird unter der Verantwortung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht.

Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennummer der nach Artikel 11 Absatz 1 benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennung zu versehen, sofern eine derartige Kennung zugewiesen wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(3) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen gegenüber Personen, die ein den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entsprechendes Kennzeichen angebracht haben. Kann die Person, die ein solches Kennzeichen angebracht hat, nicht ermittelt werden, so können geeignete Maßnahmen gegen die Person ergriffen werden, in deren Besitz sich das Gerät zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichtübereinstimmung befunden hat.

(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person zu versehen.

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