Artikel 16 RL 1999/5/EG

Drittländer

(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission über alle zu ihrer Kenntnis gelangten allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art unterrichten, mit denen sich Unternehmen aus der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens in Drittländern konfrontiert sehen.

(2) Wird die Kommission davon unterrichtet, daß solche Schwierigkeiten bestehen, so kann sie dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für ein geeignetes Mandat zur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Unternehmen aus der Gemeinschaft in diesen Drittländern unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgrund einschlägiger internationaler Übereinkünfte bleiben von Maßnahmen, die nach Absatz 2 getroffen werden, unberührt.

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