Artikel 18 RL 1999/5/EG

Übergangsbestimmungen

(1) Die aufgrund der Richtlinien 73/23/EWG bzw. 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) verwendet werden. Die aufgrund der Richtlinie 98/13/EG festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Verzeichnis der Fundstellen dieser Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten behindern nicht das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den Bestimmungen der Richtlinie 98/13/EG oder den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen und die vor oder spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erstmals in Verkehr gebracht wurden.

(3) Neben den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beantragen, daß sie während eines Zeitraums von höchstens 30 Monaten ab dem in Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 genannten Datum und im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags weiterhin vorschreiben können, daß Telekommunikationsendeinrichtungen keine unannehmbare Beeinträchtigung eines Sprachtelefondienstes, der im Rahmen des Universaldienstes im Sinne der Richtlinie 98/10/EG zugänglich ist, verursachen dürfen.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Beibehaltung einer solchen Vorschrift, den Zeitpunkt, ab dem diese Vorschrift für den betreffenden Dienst nicht mehr benötigt wird, und die zur Einhaltung dieses Termins geplanten Maßnahmen. Die Kommission prüft diesen Antrag, wobei sie der besonderen Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Notwendigkeit Rechnung trägt, ein kohärentes Regulierungsumfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, und teilt sodann dem betreffenden Mitgliedstaat mit, ob die besondere Situation in diesem Mitgliedstaat ihres Erachtens eine Beibehaltung rechtfertigt und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt diese Beibehaltung gerechtfertigt ist.

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