Artikel 20 RL 1999/5/EG
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 98/13/EG wird mit Wirkung vom 8. April 2000 aufgehoben.
(2) Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich nicht um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG. Die Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG gelten mit Wirkung vom 8. April 2000 nicht mehr für die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Geräte, mit Ausnahme der Schutzbestimmungen des Artikels 4 und des Anhangs III und des Konformitätsbewertungsverfahrens des Artikels 10 Absätze 1 und 2 und des Anhangs I der Richtlinie 89/336/EWG.
(3) Die Bestimmungen der Richtlinie 73/23/EWG gelten mit Wirkung vom 8. April 2000 nicht mehr für die unter diese Richtlinie fallenden Geräte, mit Ausnahme der Ziele in bezug auf die Sicherheitsanforderungen des Artikels 2 und des Anhangs I und des Konformitätsbewertungsverfahrens der Anhänge III B und IV der Richtlinie 73/23/EWG.
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