Artikel 7 RL 1999/5/EG

Inbetriebnahme und Anschlußrecht

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme der Geräte für deren bestimmungsgemäßen Zweck, sofern sie den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet der mit den Genehmigungen verbundenen Bedingungen für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von Funkanlagen nur aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 4 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze den Anschluß von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Einrichtungen die geltenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie bescheinigt wurde, ernsthaften Schaden an einem Netz verursacht oder funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat, so kann der Betreiber die Genehmigung erhalten, für dieses Gerät den Anschluß zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede derartige Genehmigung mit; die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses ein, damit dieser eine Stellungnahme in dieser Angelegenheit abgibt. Nach Anhörung des Ausschusses kann die Kommission die Verfahren des Artikels 5 Absätze 2 und 3 einleiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auch andere geeignete Maßnahmen treffen.

(5) Im Notfall kann ein Betreiber ein Gerät vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Gerätes erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die für die Durchführung von Absatz 4 und Artikel 9 zuständige nationale Stelle.

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