ANHANG I RL 1999/5/EG
NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDE GERÄTE NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 4
- 1.
-
Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 53 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen sind im Handel erhältlich
Aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, und handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, gelten nicht als im Handel erhältliche Anlagen.
- 2.
- Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung(1).
- 3.
- Kabel und Drähte.
- 4.
- Reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind.
- 5.
- Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt(2).
- 6.
- Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement(3).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.
- (2)
ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission (ABl. L 291 vom 14.11.1996, S. 15).
- (3)
ABl. L 187 vom 29.7.1993, S. 52. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/15/EG der Kommission (ABl. L 95 vom 10.4.1997, S. 16).
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