ANHANG IIIb RL 1999/62/EG

BEZUGSWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR EXTERNE KOSTEN

Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten, einschließlich der Kosten von Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

Tabelle 1

Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten für Lastkraftwagen

Fahrzeugklasse Eurocent/Fahrzeugkilometer Vorstadt(1) Außerstädtisch(2)
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen oder mit zwei Achsen EURO 0 21,6 11,5
EURO I 14,6 7,5
EURO II 14,5 7,3
EURO III 11,2 5,6
EURO IV 8,5 4,0
EURO V 5,1 2,1
EURO VI 2,7 0,6
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,4 0,4
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen oder mit drei Achsen EURO 0 28,5 15,9
EURO I 18,3 9,8
EURO II 18,3 9,8
EURO III 14,5 7,7
EURO IV 10,7 5,3
EURO V 6,5 3,2
EURO VI 3,3 0,9
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,7 0,4
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen oder mit vier Achsen EURO 0 32,2 18,3
EURO I 23,7 13,1
EURO II 23,7 13,0
EURO III 18,9 10,3
EURO IV 13,7 7,0
EURO V 7,7 4,0
EURO VI 3,6 1,0
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,9 0,4
Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen oder mit fünf oder mehr Achsen EURO 0 38,8 22,5
EURO I 29,0 16,4
EURO II 28,9 16,1
EURO III 23,3 12,9
EURO IV 16,5 8,7
EURO V 8,8 4,4
EURO VI 4,0 1,0
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 3,3 0,4

Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen und in Ballungsräumen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit das durch geringere Streuung, Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse für einen höheren Faktor für Bergregionen oder Ballungsräume sprechen, kann der betreffende Bezugswert mit einer ausführlichen Begründung erhöht werden.

Fußnote(n):

(1)

Als „Vorstadt” gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).

(2)

Als „außerstädtisch” gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2.

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