Artikel 2 RL 1999/63/EG

Mindestvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen beibehalten oder einführen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(2) Die Durchführung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr erfaßten Bereich dienen. Das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, bei veränderten Gegebenheiten andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder tarifvertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie gelten, bleibt hiervon unberührt, sofern die Mindestanforderungen der Richtlinie eingehalten werden.

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