EUROPÄISCHE VEREINBARUNGüber die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten RL 1999/63/EG

Gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik sieht vor, daß auf europäischer Ebene geschlossene Vereinbarungen auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission durchgeführt werden.

Die Unterzeichnerparteien stellen hiermit diesen Antrag.

DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Paragraph 1

1.
Diese Vereinbarung gilt für Seeleute auf allen Seeschiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet werden. Im Sinne dieser Vereinbarung gilt ein Schiff, das im Register von zwei Staaten eingetragen ist, als im Hoheitsgebiet des Staates eingetragen, dessen Flagge es führt.
2.
Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats zu entscheiden, ob es sich um Seeschiffe oder in der gewerblichen Seeschiffahrt im Sinne dieser Vereinbarung eingesetzte Schiffe handelt. Die entsprechenden Verbände der Reeder, der Seeleute und der Fischer werden hierzu angehört.
3.
Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle jedes Mitgliedstaats nach Anhörung der mit dieser Frage befassten Verbände der Reeder und der Seeleute, ob bestimmte Personengruppen als Seeleute im Sinne dieser Vereinbarung anzusehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Entschließung der 94. (Seeschifffahrts-)Tagung der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über Hinweise zu Berufsgruppen gebührend berücksichtigt.

Paragraph 2

Im Sinne dieser Vereinbarung
a)
bedeutet der Ausdruck „Arbeitszeit” die Zeit, während der ein Seemann Arbeit für das Schiff verrichten muß;
b)
bedeutet der Ausdruck „Ruhezeit” die Zeit außerhalb der Arbeitszeit; dieser Ausdruck schließt kurze Pausen nicht ein;
c)
bedeutet der Ausdruck „Seeleute” alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes, für das diese Vereinbarung gilt, beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;
d)
bedeutet der Ausdruck „Reeder” den Eigner des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Reeder die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dieser Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen.

Paragraph 3

Innerhalb der in Paragraph 5 angegebenen Grenzen ist entweder eine Höchstarbeitszeit, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden darf, oder eine Mindestruhezeit, die in einem gegebenen Zeitraum zu gewähren ist, festzulegen.

Paragraph 4

Unbeschadet der Bestimmungen von Paragraph 5 wird bei der Festlegung der normalen Arbeitszeit für Seeleute grundsätzlich ein Achtstundentag und ein wöchentlicher Ruhetag sowie Arbeitsruhe an Feiertagen zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten können jedoch Verfahren zur Genehmigung oder Registrierung eines Tarifvertrags annehmen, der die normale Arbeitszeit der Seeleute auf einer Grundlage festlegt, die nicht weniger günstig ist als diese Norm.

Paragraph 5

1. Die Arbeits- oder Ruhezeiten haben folgenden Beschränkungen zu unterliegen:
a)
Die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:

i)
14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
ii)
72 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen;

oder

b)
die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:

i)
10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
ii)
77 Stunden in jedem Zeitraum von 7 Tagen.

2. Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von 6 Stunden haben muß; der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

3. Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Müdigkeit verursacht.

4. Bei Bereitschaftsdienst — wenn z. B. ein Maschinenraum unbesetzt ist — ist dem Seemann eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren, sofern die normale Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird.

5. Falls kein Tarifvertrag oder Schiedsspruch vorliegt oder falls die zuständige Stelle feststellt, daß die Bestimmungen des Tarifvertrags oder Schiedsspruchs in bezug auf die Nummer 3 oder 4 unzureichend sind, hat die zuständige Stelle entsprechende Bestimmungen festzulegen, um zu gewährleisten, daß die betreffenden Seeleute eine ausreichende Ruhezeit erhalten.

6. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder eines entsprechenden Verfahrens Tarifverträge genehmigen oder registrieren, die Ausnahmen von den in den Nummern 1 und 2 festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen haben soweit wie möglich den festgelegten Normen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für wachegehende Seeleute oder Seeleute, die an Bord von Schiffen von kurzer Reisedauer arbeiten, Rechnung tragen.

7. An einem leicht zugänglichen Ort ist eine Übersicht mit der Arbeitsorganisation an Bord anzuschlagen, die für jede Position mindestens folgendes enthalten muß:
a)
den See- und Hafendienstplan und
b)
die Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit, entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Tarifverträgen.

8. Die in Nummer 7 erwähnte Übersicht ist nach einem Standardmuster in der oder den Arbeitssprachen des Schiffes und in Englisch zu erstellen.

Paragraph 6

1.
Nachtarbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten. Im Sinne dieses Paragraphen ist der Begriff der Nacht nach dem innerstaatlichen Recht und der innerstaatlichen Praxis zu bestimmen. Als „Nacht” gilt ein Zeitraum von mindestens neun Stunden, der spätestens um Mitternacht beginnt und nicht vor fünf Uhr morgens endet.
2.
Die zuständige Stelle kann von der strikten Einhaltung der Nachtarbeit Ausnahmen zulassen, wenn

a)
die wirksame Ausbildung der betreffenden Seeleute nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde, oder
b)
die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkannten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht, dass die von der Ausnahme erfassten Seeleute Aufgaben in der Nacht verrichten und die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute festgestellt hat, dass die Arbeit sich nicht nachteilig auf ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden auswirkt.

3.
Die Beschäftigung, Anheuerung oder Arbeit von Seeleuten unter 18 Jahren ist verboten, wenn die Arbeiten ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden können. Diese Arten von Arbeiten werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen bestimmt.

Paragraph 7

1.
Der Kapitän eines Schiffes hat das Recht, von einem Seemann die Arbeitsstunden zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind.
2.
Gemäß Nummer 1 kann der Kapitän den Arbeitszeit- oder Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und von einem Seemann verlangen, daß er jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.
3.
Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, daß alle Seeleute, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.

Paragraph 8

1.
Es werden Aufzeichnungen über die tägliche Arbeits- oder Ruhezeit der Seeleute geführt, um die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 5 überwachen zu können. Dem Seemann ist eine Kopie der ihn betreffenden Aufzeichnungen auszuhändigen, die vom Kapitän bzw. einer von ihm ermächtigten Person und vom Seemann schriftlich zu bestätigen ist.
2.
Es werden Verfahren zur Führung dieser Aufzeichnungen an Bord festgelegt, einschließlich der Zeitabstände für die Eintragung dieser Informationen. Ein Vordruck für die Aufzeichnung der Arbeitszeit oder der Ruhezeit der Seeleute wird unter Berücksichtigung vorhandener internationaler Richtlinien erstellt. Das Muster ist in der oder den in Paragraph 5 Nummer 8 vorgesehenen Sprachen abzufassen.
3.
Eine Kopie der einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu dieser Vereinbarung und der einschlägigen Tarifverträge ist an Bord aufzubewahren und muß der Besatzung leicht zugänglich sein.

Paragraph 9

Die in Paragraph 8 erwähnten Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen zu prüfen und zu bestätigen; dies soll sicherstellen, daß die Bestimmungen über die Arbeits- oder Ruhezeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung eingehalten werden.

Paragraph 10

1.
Bei der Festlegung, Genehmigung oder Änderung der Besatzungsstärke ist zu berücksichtigen, daß übermäßig lange Arbeitszeiten weitestgehend vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden, um eine ausreichende Erholung sicherzustellen und Ermüdung zu begrenzen.
2.
Wenn die Aufzeichnungen oder sonstige Beweismittel eine Verletzung der Bestimmungen über die Arbeits- oder Ruhezeiten erkennen lassen, sind Maßnahmen zu ergreifen, erforderlichenfalls auch die Änderung der Besatzungsstärke des Schiffes, um künftige Verstöße zu vermeiden.
3.
Jedes Schiff, für das diese Vereinbarung gilt, hat zur Gewährleistung der Sicherheit eine nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung gemäß dem Dokument über die sichere Mindestbesatzungsstärke oder einem von der zuständigen Stelle herausgegebenen gleichwertigen Dokument an Bord zu führen.

Paragraph 11

Personen unter 16 Jahren dürfen nicht auf einem Schiff arbeiten.

Paragraph 12

Der Reeder hat sicherzustellen, daß dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, einschließlich derjenigen, die sich auf die ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes beziehen. Der Kapitän hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Erfordernissen in bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten der Seeleute entsprochen wird.

Paragraph 13

1.
Seeleute dürfen auf einem Schiff nicht ohne ein Zeugnis arbeiten, in welchem ihre medizinische Tauglichkeit für ihre Tätigkeit festgestellt ist.
2.
Ausnahmen hiervon sind nur in den in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Fällen zulässig.
3.
Die zuständige Stelle schreibt vor, dass Seeleute vor Beginn ihrer Arbeit auf einem Schiff im Besitz eines gültigen ärztlichen Zeugnisses sein müssen, in welchem bescheinigt ist, dass sie für die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich sind.
4.
Die zuständige Stelle schreibt nach Beratung mit den betreffenden Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter gebührender Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Leitlinien die Einzelheiten der ärztlichen Untersuchung und des ärztlichen Zeugnisses vor, damit sichergestellt ist, dass das ärztliche Zeugnis den Gesundheitszustand der Seeleute im Hinblick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten richtig wiedergibt.
5.
Das Internationale Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978, in der geänderten Fassung (STCW) bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Die zuständige Stelle erkennt ein ärztliches Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW ausgestellt worden ist, für Zwecke der Nummern 1 und 2 dieses Paragraphen an. Bei Seeleuten, die nicht in den Geltungsbereich des STCW fallen, wird ein ärztliches Zeugnis, das dessen Anforderungen im Wesentlichen entspricht, ebenfalls anerkannt.
6.
Das ärztliche Zeugnis wird durch einen qualifizierten Arzt oder, im Fall eines nur das Sehvermögen betreffenden Zeugnisses, von einer durch die zuständige Stelle zur Erteilung solcher Zeugnisse als qualifiziert anerkannten Person ausgestellt. Die Ärzte müssen beim Treffen ihres medizinischen Fachurteils nach Durchführung der ärztlichen Untersuchungsverfahren vollständige fachliche Unabhängigkeit genießen.
7.
Seeleuten, denen ein ärztliches Zeugnis verweigert oder denen eine Einschränkung ihrer Diensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten, Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet auferlegt worden ist, erhalten die Möglichkeit, sich einer weiteren Untersuchung durch einen anderen unabhängigen Arzt oder durch einen unabhängigen ärztlichen Gutachter zu unterziehen.
8.
Jedes ärztliche Zeugnis enthält insbesondere Angaben darüber,

a)
dass das Hör- und Sehvermögen der betreffenden Seeleute und die Farbentüchtigkeit, sofern Seeleute in Eigenschaften beschäftigt werden sollen, in denen ihre Tauglichkeit für die zu leistenden Aufgaben bei Farbenblindheit beeinträchtigt wird, sämtlich zufrieden stellend sind; und
b)
dass die betreffenden Seeleute sich nicht in einem Krankheitszustand befinden, der sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder sie für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.

9.
Soweit nicht wegen der Besonderheit der von den betreffenden Seeleuten zu verrichtenden Tätigkeit eine kürzere Frist erforderlich ist oder nach dem STCW vorgeschrieben wird, beträgt

a)
die Geltungsdauer des ärztlichen Zeugnisses höchstens zwei Jahre, es sei denn, die Seeleute sind jünger als 18 Jahre; in diesem Fall beträgt die Geltungsdauer ein Jahr;
b)
die Geltungsdauer eines Zeugnisses, das die Farbentüchtigkeit betrifft, höchstens sechs Jahre.

10.
In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle die Beschäftigung von Seeleuten ohne gültiges ärztliches Zeugnis bis zum nächsten Anlaufhafen, in dem sie ein ärztliches Zeugnis durch einen qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe zulassen, dass

a)
die Dauer einer solchen Zulassung drei Monate nicht überschreitet; und
b)
die betreffenden Seeleute im Besitz eines nicht mehr gültigen ärztlichen Zeugnisses jüngeren Datums sind.

11.
Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, bleibt es gültig, bis der nächste Hafen angelaufen wird, in dem die Seeleute ein ärztliches Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten können, mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum drei Monate nicht überschreitet.
12.
Die ärztlichen Zeugnisse für Seeleute auf Schiffen, die normalerweise zu internationalen Reisen verwendet werden, müssen mindestens auf Englisch ausgestellt werden.
13.
Die Art der vorzunehmenden Bewertung des Gesundheitszustandes und die in die ärztliche Bescheinigung einzubeziehenden Elemente werden nach Anhörung der betreffenden Verbände der Reeder und der Seeleute festgelegt.
14.
Alle Seeleute haben sich regelmäßig einer Bewertung des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wachegehende Seeleute mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern irgend möglich, auf eine geeignete Stelle am Tag versetzt werden.
15.
Die in den Nummern 13 und 14 genannte Bewertung des Gesundheitszustands ist kostenfrei und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Solche Bewertungen des Gesundheitszustandes können im Rahmen des nationalen Gesundheitssystems durchgeführt werden.

Paragraph 14

Die Reeder haben den zuständigen nationalen Stellen auf Anfrage Auskunft über wachegehende und andere, nachts arbeitende Seeleute zu erteilen.

Paragraph 15

Die Sicherheitsvorkehrungen und der Gesundheitsschutz müssen den Arbeiten entsprechen, die die Seeleute auszuführen haben. Zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der bei Tag und bei Nacht arbeitenden Seeleute müssen geeignete Schutz- und Präventionsdienste oder -einrichtungen vorhanden sein.

Paragraph 16

Alle Seeleute haben Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Der bezahlte Jahresurlaub ist auf der Grundlage von mindestens 2,5 Kalendertagen je Beschäftigungsmonat beziehungsweise für nicht vollständige Monate anteilig zu berechnen. Der Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub darf nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis wird beendet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.