Präambel RL 1999/63/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurden die Vorschriften des Abkommens über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch den Vertrag von Maastricht geänderten Fassung beigefügt ist, in die Artikel 136 bis 139 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgenommen.
(2)
Die Sozialpartner können nach Artikel 139 Absatz 2 des Vertrags einen gemeinsamen Antrag auf Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission stellen.
(3)
In der vom Rat erlassenen Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung(1) ist der Seeverkehr einer der Tätigkeitsbereiche, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind.
(4)
Die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere auch die Übereinkommen über die Arbeitszeit der Seeleute, sollten berücksichtigt werden.
(5)
Die Kommission hat nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Gemeinschaftsaktion zu den Sektoren und Tätigkeitsbereichen, die von der Richtlinie 93/104/EG ausgeschlossen sind, gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(6)
Die Kommission, die nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsmaßnahme in diesem Bereich für zweckmäßig hielt, hat die Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über die Sozialpolitik erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags gehört.
(7)
Der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) haben die Kommission von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt, gemäß Artikel 4 des Abkommens über die Sozialpolitik Verhandlungen aufzunehmen.
(8)
Die genannten Organisationen haben am 30. September 1998 eine Vereinbarung über die Arbeitszeit von Seeleuten geschlossen. Diese Vereinbarung enthält einen an die Kommission gerichteten gemeinsamen Antrag, die Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission durchzuführen.
(9)
Der Rat hat in seiner Entschließung vom 6. Dezember 1994 „Zu bestimmten Perspektiven einer Sozialpolitik der Europäischen Union: Ein Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der Union” (2) die Sozialpartner ersucht, die Möglichkeiten zum Abschluß von Vereinbarungen wahrzunehmen, weil sie nahe an den sozialen Problemen und der sozialen Wirklichkeit sind.
(10)
Diese Vereinbarung gilt für Seeleute auf allen seegehenden Schiffen, gleich ob in öffentlichem oder privatem Eigentum, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingetragen sind und die gewöhnlich in der gewerblichen Seeschiffahrt verwendet werden.
(11)
Das geeignete Rechtsinstrument zur Durchführung der Vereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 249 des Vertrags. Sie ist für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verbindlich, überläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
(12)
Entsprechend den in Artikel 5 des Vertrags genannten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, so daß sie besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können. Die Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinaus.
(13)
Bezüglich der in der Vereinbarung verwendeten, jedoch nicht genauer definierten Begriffe überläßt es die Richtlinie — wie andere im Sozialbereich erlassene Richtlinien, in denen ähnliche Begriffe vorkommen — den Mitgliedstaaten, diese Begriffe entsprechend ihrem nationalen Recht und/oder ihrer nationalen Praxis zu definieren, vorausgesetzt, diese Definitionen entsprechen inhaltlich der Vereinbarung.
(14)
Die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag in Übereinstimmung mit ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1998 über die Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung des Vertretungsanspruchs der Vertragsparteien und der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung ausgearbeitet.
(15)
Im Einklang mit ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1993 über die Anwendung des Protokolls (Nr. 14) über die Sozialpolitik hat die Kommission das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß unterrichtet und ihnen ihren Richtlinienvorschlag mit der Vereinbarung übermittelt.
(16)
Die Durchführung der Vereinbarung trägt zur Verwirklichung der in Artikel 136 des Vertrags genannten Ziele bei —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

(2)

ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 6.

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