Artikel 13 RL 1999/74/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich etwaiger Sanktionen, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können die Mitgliedstaaten jedoch in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beibehalten oder anwenden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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