ANHANG RL 1999/74/EG

Neben den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG gelten folgende Vorschriften:

1.
Alle Hennen müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer oder Halter kontrolliert werden.
2.
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, daß sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
3.
Alle Gebäude sind so zu beleuchten, daß sich die Hennen gegenseitig klar sehen können bzw. klar zu sehen sind, daß sie ihre Umgebung visuell erfassen können und daß sie sich in dem ihnen gemäßen Rahmen bewegen können. Im Falle einer Beleuchtung durch natürliches Licht müssen die Lichtöffnungen so angeordnet sein, daß eine gleichmäßige Verteilung des Lichts in der Unterbringung gewährleistet ist.

Nach den ersten Tagen der Gewöhnung ist der Betriebsablauf so zu gestalten, daß gesundheitliche Probleme und Verhaltensstörungen vermieden werden. Daher ist ein 24-Stunden-Rhythmus mit einer ununterbrochenen und ausreichenden Dunkelperiode - als Richtwert gilt etwa ein Tagesdrittel - vorzusehen, damit die Hennen sich ausruhen können und damit Probleme wie Immunschwäche und Augenanomalien vermieden werden. Beim Zurückschalten des Lichts sollte eine ausreichende Dämmerperiode vorgesehen werden, damit die Hennen ungestört und ohne sich einer Verletzungsgefahr auszusetzen ihre Ruhestellung einnehmen können.

4.
Sämtliche Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Hennen in Berührung kommen, sind regelmäßig und auf jeden Fall nach jeder kompletten Ausstallung und vor Aufstallung der nächsten Hennenpartie gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Solange die Stallungen besetzt sind, müssen alle Oberflächen und sämtliche Anlagen in zufriedenstellender Weise saubergehalten werden.

Ausscheidungen sind so oft wie nötig und tote Hennen täglich zu entfernen.

5.
Die Haltungssysteme müssen so konzipiert sein, daß die Hennen nicht entweichen können.
6.
Stallungen mit mehreren Etagen müssen mit geeigneten Vorrichtungen oder Vorkehrungen versehen sein, die eine direkte und ungehinderte Kontrolle aller Etagen ermöglichen und das Herausnehmen der Hennen erleichtern.
7.
Die Form und die Größe der Käfigöffnung müssen es ermöglichen, eine ausgewachsene Henne herausnehmen, ohne daß sie unnötig leidet oder verletzt wird.
8.
Unbeschadet der Nummer 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG ist jede Art der Verstümelung verboten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch das Stutzen der Schnabelspitze von weniger als 10 Tage alten Küken, die als Legehennen gehalten werden sollen, zulassen, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern, sofern dies durch geeignetes Fachpersonal erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.