Artikel 4 RL 1999/92/EG
Beurteilung der Explosionsrisiken
(1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG beurteilt der Arbeitgeber die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen, wobei mindestens folgendes berücksichtigt wird:
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Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären;
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Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen, einschließlich elektrostatischer Entladungen;
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die Anlagen, verwendeten Stoffe, Verfahren und ihre möglichen Wechselwirkungen;
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das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen.
Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, werden bei der Beurteilung der Explosionsrisiken ebenfalls berücksichtigt.
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