Artikel 8 RL 1999/92/EG

Explosionsschutzdokument

Im Rahmen seiner Pflichten nach Artikel 4 stellt der Arbeitgeber sicher, daß ein Dokument (nachstehend „Explosionsschutzdokument” genannt) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.

Aus dem Explosionsschutzdokument geht insbesondere hervor,

daß die Explosionsrisiken ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;

daß angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen;

welche Bereiche entsprechend Anhang I in Zonen eingeteilt wurden;

für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang II gelten;

daß die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschließlich der Warneinrichtungen sicher gestaltet sind, und sicher betrieben und gewartet werden;

daß gemäß der Richtlinie 89/655/EWG des Rates(1) Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.

Das Explosionsschutzdokument wird vor Aufnahme der Arbeit erstellt; es wird überarbeitet, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Explosionsrisikoabschätzungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Akte erstellt wurden, miteinander kombinieren.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 95/63/EG (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28).

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