ANHANG III RL 1999/92/EG
Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, gemäß Artikel 7 Absatz 3:
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können
Unterscheidungsmerkmale:
- —
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Form: dreieckig,
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schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).
Die Mitgliedstaaten können auf Wunsch weitere Erläuterungen hinzufügen.
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