ANHANG III RL 1999/92/EG

Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, gemäß Artikel 7 Absatz 3:

Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können

Unterscheidungsmerkmale:

Form: dreieckig,

schwarze Buchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

Die Mitgliedstaaten können auf Wunsch weitere Erläuterungen hinzufügen.

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