Präambel RL 1999/92/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137,

auf Vorschlag der Kommission(1), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Betrieben vorgelegt wurde,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 21. Oktober 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 137 des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen kann, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
(2)
Gemäß jenem Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
(3)
Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden sollte.
(4)
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
(5)
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(4). Die Bestimmungen der letztgenannten Richtlinie, insbesondere die über die Information der Arbeitnehmer, die Anhörung und die Beteiligung der Arbeitnehmer und die Unterweisung der Arbeitnehmer, finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch auf den Fall in vollem Umfang Anwendung, daß Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können.
(6)
Diese Richtlinie stellt einen praktischen Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
(7)
In der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen(5) ist festgelegt, daß eine ergänzende Richtlinie nach Artikel 137 des Vertrags vorgesehen ist, die sich insbesondere mit der Gefahr durch Explosionen aufgrund der Verwendung und/oder der Art und Weise der Installation der Geräte befaßt.
(8)
Der Explosionsschutz zählt zu den besonders sicherheitsrelevanten Aufgabenbereichen. Im Explosionsfall sind das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer durch unkontrollierte Flammen- und Druckwirkung sowie durch schädliche Reaktionsprodukte und Verbrauch des zum Atmen benötigten Sauerstoffs aus der Umgebungsluft gefährdet.
(9)
Das Erstellen eines stimmigen Explosionsschutzkonzeptes erfordert, daß organisatorische Maßnahmen die für die Arbeitsstätte getroffenen technischen Maßnahmen ergänzen. Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG muß der Arbeitgeber über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verfügen. Diese Vorschrift wird durch die vorliegende Richtlinie dahin gehend präzisiert, daß der Arbeitgeber verpflichtet wird, ein Explosionsschutzdokument oder eine Reihe von Dokumenten, die die in dieser Richtlinie dargelegten Mindestanforderungen erfüllen, zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten. In dem Explosionsschutzdokument werden Gefährdungen festgelegt, Risiken bewertet und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern vor explosionsfähigen Atmosphären gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/391/EWG definiert. Diese Explosionsschutzdokumente können Bestandteil der Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/391/EWG sein.
(10)
Eine Evaluierung der Explosionsgefahren kann möglicherweise auch aufgrund anderer Gemeinschaftsrechtsakte erforderlich sein. Zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit sollte dem Arbeitgeber in Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten die Möglichkeit eingeräumt werden, ein oder mehrere Dokumente oder Teile von Dokumenten oder andere aufgrund anderer Gemeinschaftsrechtsakte vorzulegende gleichwertige Berichte zu einem einzigen „Sicherheitsbericht” zusammenzufassen.
(11)
Zur Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären ist auch das Substitutionsprinzip anzuwenden.
(12)
Wenn sich Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen an derselben Arbeitsstätte befinden, sollte eine Koordinierung erfolgen.
(13)
Neben den vorbeugenden Maßnahmen sind erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen vorzusehen, die wirksam werden, wenn eine Zündung bereits erfolgt ist. Das größtmögliche Sicherheitsniveau kann erreicht werden, indem vorbeugende Maßnahmen mit anderen, ergänzenden Maßnahmen, die die schädigenden Wirkungen von Explosionen begrenzen, kombiniert werden.
(14)
Die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)(6) findet in vollem Umfang Anwendung, insbesondere auf Bereiche, die unmittelbar an die explosionsgefährdeten Bereiche anschließen und in denen Rauchen, Schneide- und Schweißarbeiten und andere Tätigkeiten mit offener Flamme und Funkenbildung auf den explosionsgefährdeten Bereich einwirken können.
(15)
Die Richtlinie 94/9/EG teilt die ihr unterliegenden Geräte und Schutzsysteme in Gerätegruppen und Kategorien ein. Die vorliegende Richtlinie sieht seitens des Arbeitgebers eine Einteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, in Zonen vor und legt fest, welche Geräte und Schutzsysteme in den jeweiligen Zonen benutzt werden sollen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 332 vom 9.12.1995, S. 10, und ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 1.

(2)

ABl. C 153 vom 28.5.1996, S. 35.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 1996 (ABl. C 198 vom 8.7.1996, S. 160), bestätigt am 4. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 55). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 1998 (ABl. C 55 vom 25.2.1999, S. 45). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 386). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1999 und Beschluß des Rates vom 6. Dezember 1999.

(4)

ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(5)

ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(6)

ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.

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