ANHANG I RL 1999/93/EG

Anforderungen an qualifizierte Zertifikate

Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

a)
Angabe, daß das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird;
b)
Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist;
c)
Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu identifizieren ist;
d)
Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen wird;
e)
Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten Signaturerstellungsdaten entsprechen;
f)
Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;
g)
Identitätscode des Zertifikats;
h)
die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieters;
i)
gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats und
j)
gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die das Zertifikat verwendet werden kann.

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