ANHANG I RL 1999/93/EG
Anforderungen an qualifizierte Zertifikate
Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- Angabe, daß das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird;
- b)
- Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist;
- c)
- Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu identifizieren ist;
- d)
- Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen wird;
- e)
- Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten Signaturerstellungsdaten entsprechen;
- f)
- Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;
- g)
- Identitätscode des Zertifikats;
- h)
- die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieters;
- i)
- gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats und
- j)
- gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die das Zertifikat verwendet werden kann.
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