Artikel 2 RL 1999/94/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Personenkraftwagen” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG(1), die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG fallen. Hiervon nicht erfaßt werden Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG(2) fallen, und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG;
2.
„neue Personenkraftwagen” Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
3.
„Konformitätsbescheinigung” die Bescheinigung nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG;
4.
„Verkaufsort” einen Ort wie den Ausstellungsraum oder einen Vorhof, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potentiellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;
5.
„offizieller Kraftstoffverbrauch” den von der Genehmigungsbehörde gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens festgestellten und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Kraftstoffverbrauch, der im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen oder in der Konformitätsbescheinigung angegeben ist; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefaßt, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben;
6.
offizielle spezifische CO2-Emissionen eines bestimmten Personenkraftwagens die gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Emissionen, die im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen oder in der Konformitätsbescheinigung angegeben sind; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefaßt, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;
7.
„Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch” eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;
8.
„Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch” eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;
9.
„Werbeschriften” alle Druckschriften, die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
„Fabrikmarke” den Handelsnamen des Herstellers, wie er in der Konformitätsbescheinigung und in den Typgenehmigungsunterlagen erscheint;
11.
„Modell” die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;
12.
„Typ” , „Variante” und „Version” die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

(2)

Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1972, S. 72). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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