Artikel 7 RL 1999/94/EG

Die Mitgliedstaaten verbieten in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder in Werbeschriften sowie -material gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 die Verwendung aller anderen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechenden Zeichen, Symbole oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten, sofern sie bei potentiellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu Verwechslungen führen können.

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