Artikel 9 RL 1999/94/EG

(1) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Änderung der Anhänge dieser Richtlinie erforderlich sind, werden von der Kommission nach Konsultation der Verbraucherverbände und anderer interessierter Kreise nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Jeder Mitgliedstaat trägt zu diesem Verfahren bei, indem er der Kommission bis 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Richtlinie übermittelt; in diesem Bericht wird der Zeitraum ab 18. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 behandelt. Das Format dieses Berichts wird nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren spätestens am 18. Januar 2001 festgelegt.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen trifft die Kommission Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

a)
nähere Festlegung des Formats für den Hinweis gemäß Artikel 3 im Wege einer Anpassung des Anhangs I;
b)
nähere Festlegung der Anforderungen für den Leitfaden gemäß Artikel 4 mit dem Ziel, neue Personenkraftwagenmodelle zu klassifizieren und somit eine Auflistung der Modelle nach den CO2-Emissionswerten und dem Kraftstoffverbrauch in festgelegten Klassen zu ermöglichen; hierin eingeschlossen ist eine Klasse zur Auflistung der Modelle nach der effizientesten Kraftstoffausnutzung;
c)
Festlegung von Empfehlungen, um die Anwendung der Grundsätze der Bestimmungen über Werbeschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 auf andere Medien und anderes Material zu ermöglichen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

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