ANHANG IV RL 1999/94/EG

ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO<sub>2</sub>-EMISSIONEN IN WERBESCHRIFTEN

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in allen Werbeschriften der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben sollten zumindest folgenden Anforderungen genügen:

1.
Die Angaben sollten gut lesbar und nicht weniger hervorgeheben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.
2.
Die Angaben sollten bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
3.
Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte sollten für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der Kraftstoffverbrauch ist entweder in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), Kilometern je Liter (km/l) oder einer geeigneten Kombination dieser Werte bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Diese Werte können in anderen Einheiten (Gallonen und Meilen) angegeben werden, soweit die Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG eingehalten werden.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muß der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.

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