Präambel RL 1999/94/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 174 des Vertrags verlangt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Rationeller Energieverbrauch trägt wesentlich dazu bei, dieses Ziel zu erreichen und Umweltverschmutzungen zu vermindern.
(2)
Das langfristige Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ist die Stabilisierung der Konzentration an Treibhausgasen in der Atmosphäre auf einem Stand, der gefährliche anthropogene Störungen des Klimasystems ausschließt.
(3)
Die Gemeinschaft hat in dem Kyoto-Protokoll zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 1997 in Kyoto dem Ziel zugestimmt, ihre Emissionen einer Gruppe von Treibhausgasen im Zeitraum von 2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 um 8 % zu vermindern.
(4)
Angesichts der Bedeutung von Personenkraftwagen als CO2-Emissionsquelle hat die Kommission eine gemeinschaftliche Strategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs vorgeschlagen. Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 25. Juni 1996 das Konzept der Kommission begrüßt.
(5)
Informationen haben einen wesentlichen Einfluß auf das Wirken der Marktkräfte. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO2-reduzierter Fahrzeuge beeinflussen; dadurch erhalten die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge.
(6)
Ein am Verkaufsort an gebrauchten Personenkraftwagen angebrachter Hinweis könnte die Entscheidung der Käufer von neuen Personenkraftwagen zugunsten von Fahrzeugen mit niedrigem Verbrauch beeinflussen, da dieses Merkmal bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Daher sollte bei der ersten Überprüfung dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden, den Anwendungsbereich auf Gebrauchtfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 93/116/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt(4) auszudehnen.
(7)
Alle neuen Personenkraftwagen müssen am Verkaufsort mit einem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch versehen sein.
(8)
Dieser Hinweis sollte Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen enthalten, die nach den harmonisierten Verfahren und Methoden der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen(5) gemessen wurden.
(9)
Ergänzend dazu müssen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die spezifischen CO2-Emissionen aller auf dem Neuwagenmarkt befindlicher Modelle in geeigneter, einheitlicher Form sowohl am Verkaufsort als auch bei einer dafür vorgesehenen Stelle in jedem Mitgliedstaat erhältlich sein. Diese Informationen sind für Verbraucher gedacht, die ihre Kaufentscheidung bereits vor Betreten eines Ausstellungsraums treffen, die Dienstleistung eines Händlers nicht in Anspruch nehmen oder beim Kauf des Fahrzeugs keinen Ausstellungsraum besuchen.
(10)
Es ist wichtig, daß die Kunden am Verkaufsort erkennen können, welche an diesem Verkaufsort erhältlichen Personenkraftwagen am wenigsten Kraftstoff verbrauchen.
(11)
Werbeschriften und gegebenenfalls anderes Werbematerial, das beim Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen genutzt wird, sollten die Verbrauchswerte und die Werte der CO2-Emissionen des betreffenden Personenkraftwagenmodells angeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 305 vom 3.10.1998, S. 2, und ABl. C 83 vom 25.3.1999, S. 1.

(2)

ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 45.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 252), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Februar 1999 (ABl. C 123 vom 4.5.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39.

(5)

ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/116/EG der Kommission (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39).

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