Artikel 28 RL 2000/12/EG

Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung

Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation und interne Kontrolle zu erleichtern.

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