Artikel 67 RL 2000/12/EG
Aufgehobene Richtlinien
(1) Die Richtlinien 73/183/EWG, 77/780/EWG, 89/299/EWG, 89/646/EWG, 89/647/EWG, 92/30/EWG und 92/121/EWG in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang V Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang VI zu lesen.
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