Artikel 8 RL 2000/12/EG
Geschäftspläne und organisatorischer Aufbau
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.
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