Artikel 19 RL 2000/13/EG

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt folgendes Verfahren, wenn es ein Mitgliedstaat für erforderlich hält, neue Rechtsvorschriften zu erlassen.

Er teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer Begründung mit. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, wenn sie diese Konsultierung für zweckdienlich hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt.

Ein Mitgliedstaat kann die in Aussicht genommenen Maßnahmen erst drei Monate nach dieser Mitteilung und unter der Bedingung treffen, daß er vorher keine gegenteilige Stellungnahme der Kommission erhalten hat.

In letzterem Fall leitet die Kommission vor Ablauf der vorgenannten Frist das Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 ein, um beschließen zu lassen, ob die in Aussicht genommenen Maßnahmen — gegebenenfalls mit geeigneten Änderungen — zur Anwendung gebracht werden können.

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