Artikel 21 RL 2000/13/EG
Die Kommission erlässt Übergangsbestimmungen, falls sie sich als notwendig erweisen, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.
Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch zur Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige Übergangsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
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