Artikel 26 RL 2000/13/EG
(1) Die Richtlinie 79/112/EWG, geändert durch die im Anhang IV Teil A aufgefürten Richtlinien, wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang IV Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
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