Präambel RL 2000/13/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.
(2)
Die Unterschiede, die zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Lebensmitteln bestehen, behindern den freien Verkehr mit diesen Erzeugnissen und können eine ungleiche Wettbewerbslage hervorrufen.
(3)
Diese Rechtsvorschriften sind daher für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes anzugleichen.
(4)
Mit dieser Richtlinie sollen die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel festgesetzt werden, die in den Handel gebracht werden.
(5)
Die spezifischen, vertikalen Regeln, die nur bestimmte Lebensmittel betreffen, müssen dagegen im Rahmen der Vorschriften für diese Erzeugnisse festglegt werden.
(6)
Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.
(7)
Diese Anforderung bedeutet, daß die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags Vorschriften über die zu verwendende Sprache vorsehen können.
(8)
Eine detaillierte Etikettierung, die Auskunft gibt über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses, ermöglicht es dem Verbraucher, sachkundig seine Wahl zu treffen, und ist insofern am zweckmäßigsten, als sie die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht.
(9)
Deshalb ist ein Verzeichnis der Angaben aufzustellen, die grundsätzlich bei der Etikettierung aller Lebensmittel zu beachten sind.
(10)
Der horizontale Charakter dieser Richtlinie hat es in einem ersten Stadium nicht gestattet, unter die zwingend vorgeschriebenen Angaben all diejenigen aufzunehmen, die dem grundsätzlich für sämtliche Lebensmittel geltenden Verzeichnis hinzuzufügen sind; in einem weiteren Stadium müssen jedoch Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden, die auf eine Ergänzung der derzeitigen Regeln abzielen.
(11)
Bei Fehlen spezifischer Gemeinschaftsregeln müssen die Mitgliedstaaten zwar die Befugnis behalten, gewisse einzelstaatliche Vorschriften vorzusehen, die zu den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie hinzutreten; für diese einzelstaatlichen Vorschriften muß jedoch ein Gemeinschaftsverfahren gelten.
(12)
Dieses Gemeinschaftsverfahren muß in der Form eines Rechtsaktes der Gemeinschaft bestehen, wenn ein Mitgliedstaat neue Vorschriften erlassen will.
(13)
Es ist ferner dem Gemeinschaftsgesetzgeber die Möglichkeit vorzubehalten, in Ausnahmefällen von bestimmten, allgemeinen Vorschriften abzuweichen.
(14)
Die Regeln für die Etikettierung müssen auch das Verbot enthalten, den Käufer zu täuschen oder den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuzuschreiben. Um wirksam zu sein, muß dieses Verbot auf die Aufmachung der Lebensmittel und auf die Lebensmittelwerbung ausgedehnt werden.
(15)
Zum Zwecke der Erleichterung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten kann gestattet werden, daß auf der dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe nur die Angaben über die wesentlichen Merkmale auf der äußeren Verpackung angebracht werden und daß bestimmte, für ein vorverpacktes Lebensmittel vorgeschriebene Angaben lediglich auf den Warenbegleitpapieren erscheinen.
(16)
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Verhältnissen und praktischen Umständen die Einzelheiten der Etikettierung unverpackter Lebensmittel festzulegen. Jedoch muß die Unterrichtung des Verbrauchers in diesem Fall gewährleistet sein.
(17)
Zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ist der Erlaß technischer Durchführungsmaßnahmen der Kommission zu übertragen.
(18)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden.
(19)
Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien und deren Umsetzungsfristen dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 12.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Rates vom 13. März 2000.

(3)

ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21).

(4)

Siehe Anhang IV Teil B.

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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