Artikel 18 RL 2000/14/EG
Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (im folgenden „Ausschuß” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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