Artikel 18 RL 2000/14/EG

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß (im folgenden „Ausschuß” genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

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