Artikel 19 RL 2000/14/EG

Befugnisse des Ausschusses

Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a)
Austausch von Informationen und Erfahrungen in bezug auf die Umsetzung und praktische Anwendung dieser Richtlinie und Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse in diesen Bereichen;
b)
Unterstützung der Kommission bei der Anpassung des Anhangs III an den technischen Fortschritt;
c)
Beratung der Kommission in bezug auf die Schlußfolgerungen und Änderungen gemäß Artikel 20 Absatz 2.

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