ANHANG I RL 2000/25/EG

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FÜR ZUGMASCHINEN BESTIMMTEN MOTORTYP ODER EINE MOTORENFAMILIE ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT IN BEZUG AUF DIE SCHADSTOFFEMISSIONEN

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ALLGEMEINES

Sofern in dieser Richtlinie nicht anders angegeben, gelten die jeweiligen Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen der Richtlinie 97/68/EG.

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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

„Zugmaschinen-Motortyp in bezug auf die Schadstoffemissionen” bezeichnet Selbstzündungsmotoren für Zugmaschinen, die im Hinblick auf die Merkmale gemäß Anlage 1 untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen;

„Schadstoffemissionen” sind gasförmige Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide) und luftverunreinigende Partikel.

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ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN MOTORTYP ODER EINE MOTORENFAMILIE ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

2.1
Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie in bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Motorhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
2.2
Dem Antrag ist der ausgefüllte Beschreibungsbogen in dreifacher Ausfertigung beizufügen; ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.
2.3
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Motor zur Verfügung zu stellen, der den in Anlage 1 aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.
2.4
Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, daß der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anhang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist für die Genehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG ein anderer und, bei Bedarf, ein zusätzlicher Stamm-Motor zur Verfügung zu stellen, der von der Genehmigungsbehörde bestimmt wird.

3.
VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

Es gelten Anhang I Abschnitte 4, 8 und 9, Anlagen 1 und 2 sowie die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

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TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT

Es wird ein EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anlage 2 ausgestellt.

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KENNZEICHNUNG DES MOTORS

Der Motor ist gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen. Die Kennummer muß den Anlagen 4 und 5 entsprechen.

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ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 74/150/EWG wird die Übereinstimmung der Produktion nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 97/68/EG überprüft.

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MITTEILUNG ÜBER DIE ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN

Die Erteilung, die Erweiterung, die Verweigerung oder der Entzug einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion in bezug auf einen Motortyp gemäß Anhang I oder einen Zugmaschinentyp gemäß Anhang II ist den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 74/150/EWG mitzuteilen.

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MOTORENFAMILIE

8.1
Kenndaten der Motorenfamilie

Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familie gemeinsam sein müssen. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt wird, daß einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden. Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten grundlegenden Kenndaten übereinstimmen:
8.1.1
Arbeitsweise: Zweitakt/Viertakt(1)
8.1.2
Kühlmittel: Luft/Wasser/Öl(1)
8.1.3
Hubraum des einzelnen Zylinders:

die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 % betragen

die Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Nachbehandlungseinrichtung muß identisch sein

8.1.4
Art der Luftansaugung: Saugmotoren/aufgeladene Motoren(1)
8.1.5
Typ/Beschaffenheit des Brennraums:

Vorkammer

Wirbelkammer

Direkteinspritzung

8.1.6
Ventile und Kanäle — Anordnung, Größe und Anzahl:

Zylinderkopf

Zylinderwand

Kurbelgehäuse

8.1.7
Kraftstoffanlage:

Pump-line-Einspritzung

Reiheneinspritzpumpe

Verteilereinspritzpumpe

Einzeleinspritzung

Pumpe-Düse-System

8.1.8
Abgasrückführung
8.1.9
Wassereinspritzung/Emulsion(1)
8.1.10
Lufteinblasung
8.1.11
Ladeluftkühlung
8.1.12
Oxidationskatalysator
8.1.13
Reduktionskatalysator
8.1.14
Thermoreaktor
8.1.15
Partikelfilter

8.2
Auswahl des Stamm-Motors

8.2.1
Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Familie muß die höchste Kraftstofförderung pro Takt bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehrere Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines sekundären Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstofförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluß gelangen, daß es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Familie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde einen weiteren Motor zur Prüfung heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, daß er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Familie aufweist.
8.2.2
Weisen die Motoren einer Familie sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluß auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(1)

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