ANHANG II VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN MIT EINEM SELBSTZÜNDUNGSMOTOR AUSGERÜSTETEN ZUGMASCHINENTYP IN BEZUG AUF DIE SCHADSTOFFEMISSIONEN RL 2000/25/EG

0
ALLGEMEINES

Sofern in dieser Richtlinie nicht anders angegeben, gelten die jeweiligen Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen der Richtlinie 97/68/EG.

1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

„Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen” bezeichnet Zugmaschinen, die im Hinblick auf die Merkmale gemäß Anlage 1 dieses Anhangs untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen.

„Schadstoffemissionen” sind gasförmige Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff und Stickstoffoxide) und luftverunreinigende Partikel.

2
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP

2.1
Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf den Motor

2.1.1
Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
2.1.2
Dem Antrag ist der ausgefüllte Beschreibungsbogen in dreifacher Ausfertigung beizufügen; ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.
2.1.3
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein Zugmaschinenmotor zur Verfügung zu stellen, der den in Anlage 1 aufgeführten Merkmalen des Motortyps oder des Stamm-Motors entspricht.

2.2
Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp, der mit einem typgenehmigten Motor ausgerüstet ist

2.2.1
Der Antrag auf Erteilung der Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Schadstoffemissionen ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
2.2.2
Dem Antrag ist der ausgefüllte Beschreibungsbogen in dreifacher Ausfertigung beizufügen; ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten; beizufügen ist ferner eine Kopie des EG-Typgenehmigungsbogens für den Motor oder gegebenenfalls die Motorenfamilie als selbständige technische Einheit, die in den Zugmaschinentyp eingebaut wird.

3
VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

3.1
Allgemeines

Es gelten Anhang I Abschnitt 4 sowie die Anhänge III, IV und V der Richtlinie 97/68/EG.

3.2
Einbau des Motors in die Zugmaschine

Beim Einbau des Motors in die Zugmaschine sind die folgenden Bestimmungen in bezug auf die Typgenehmigung des Motors einzuhalten:
3.2.1
Der Ansaugunterdruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
3.2.2
Der Abgasgegendruck darf den für den typgenehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

3.3 Die Bauteile der Zugmaschine, die die Schadstoffemissionen beeinflussen können, müssen so entworfen, gebaut und eingebaut sein, daß sie unter den normalen Betriebsbedingungen der Zugmaschine und trotz etwaiger Schwingungen, denen die Zugmaschine ausgesetzt sein könnte, den technischen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

4
TYPGENEHMIGUNG

Für jeden Zugmaschinentyp, der mit einem Motor ausgerüstet ist, für den ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I oder gemäß den in Anhang III genannten Bestimmungen ausgestellt wurde, wird ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 2 ausgestellt.

5
KENNZEICHNUNG DES MOTORS

Der Motor ist gemäß Anhang I Anlage 3 zu kennzeichnen. Die Kennummer der EG-Typgenehmigung muß Anhang I Anlagen 4 und 5 entsprechen.

6
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 74/150/EWG wird die Übereinstimmung der Produktion nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 97/68/EG überprüft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.